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​Veröffentlichungen und Archive des EuRH

Die meisten Veröffentlichungen des Rechnungshofs sind auf seiner Website abrufbar.

Das Archiv des EuRH umfasst sämtliche Berichte und Stellungnahmen des Rechnungshofs ab . Druckexemplare der bis veröffentlichten Dokumente wurden in die Bestände des Rechnungshofs beim Historischen Archiv der Europäischen Union in Florenz (Italien) überführt.

Bibliothek des EuRH

Die Bibliothek des EuRH ist in erster Linie für das Personal des Rechnungshofs bestimmt, steht jedoch auch dem Personal der übrigen Organe und Einrichtungen der EU sowie – auf Anfrage – externen Wissenschaftlern offen. Die Bestände umfassen eine breite Palette an Publikationen zu Fragen der Prüfung, der Rechnungsführung und des Unionsrechts sowie zu den EU-Politikbereichen. Sie beinhalten Bücher, Zeitschriften, Pressedienste, Nachschlagewerke und Datenbanken in elektronischer und gedruckter Form. Die Gesamtbestände sind über das öffentliche Tool BibliotECA Discovery zugänglich.

Zugang zu Dokumenten

Der Rechnungshof sieht sich im Dienst der Bürgerinnen und Bürger der EU und strebt an, im Rahmen seiner Tätigkeit die höchstmöglichen Standards in Bezug auf Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität zu erreichen.

Rechtsgrundlage

Anträge auf Zugang zu Dokumenten werden im Einklang mit dem Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung und dem Grundsatz der Transparenz sowie dem Beschluss Nr. 37-2023 des Rechnungshofs über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Hofes bearbeitet(opens in new window).

Anträge auf Zugang

Anträge auf Zugang zu Dokumenten sind über das entsprechende Kontaktformular in einer beliebigen EU-Amtssprache zu stellen.

Bearbeitung der Anträge

Jeder Antrag wird innerhalb eines Monats nach seiner Registrierung sorgfältig geprüft. Die Entscheidung darüber, ob der Zugang gewährt oder verweigert wird, beruht etwa darauf, ob ein Schutz des öffentlichen Interesses erforderlich ist, oder auf der Vertraulichkeit von Prüfungsinformationen.

Rechtsbehelf

Wurde der Zugang zu einem Dokument verweigert, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat nach Eingang der Antwort des Rechnungshofs eine schriftliche Beschwerde ("Zweitantrag") beim Präsidenten des Rechnungshofs einlegen, um den EuRH um Überprüfung seines Standpunkts zu ersuchen. Innerhalb von höchstens einem Monat nach Registrierung eines Zweitantrags gewährt oder verweigert der Rechnungshof den Zugang zu dem angeforderten Dokument.

Sonstige Verweise auf Rechtsvorschriften

Vertrag über die Europäische Union(opens in new window): Artikel 1 Absatz 2 über die Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union(opens in new window): Artikel 15 Absatz 1 über die Transparenz des Handelns der EU-Organe; Artikel 15 Absatz 3 über das Recht auf Zugang zu Dokumenten

Charta der Grundrechte der EU: Artikel 42 über das Recht auf Zugang zu Dokumenten

Nützliche Links